Grundversorgung

Festlegung des Grundversorgers (§ 36, 38 EnWG)

Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006 den Grundversorger rur die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Grundversorger ist das jeweilige Energieversorgungsuntemehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Grundversorger im Netzgebiet der MAINGAU Energie GmbH - Netz ist vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012
(§ 36, Abs. 2 S. 2 EnWG):

MAINGAU Energie GmbH - Energievertrieb
Ringstraße 4-6,
63179 Obertshausen

Erdgaspreise für die Grund- und Ersatzversorgung des derzeitigen Grundversorgers

Information zur Grund- und Ersatzversorgung gemäß § 36 EnWG:
Immer dann, wenn ein Haushaltskunde vertraglich keinem Lieferanten zuzuordnen ist und sich zudem in der Ersatzversorgung befindet, wird er automatisch der Grundversorgung zugeordnet.

Bedingungen Grundversorgung

Die allgemeinen Bedingungen sind in der Grundversorgung Gas (GVVGas) enthalten und
in den Ergänzenden Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden des derzeitigen Grundversorgers, konkretisiert.